Schlichtungskommission

Der Vorstand der Liechtensteinischen Treuhandkammer hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 eine Schlichtungskommission eingesetzt. Die Schlichtungskommission ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, insbesondere in streitigen Mandatsübertragungsfällen gemäss Art. 18 Abs. 3 ff. der Standesrichtlinien.

Der Vorstand hat für die Mandatsperiode vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 folgende Personen als Besetzung für die Schlichtungskommission gemäss Art. 12a Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmt:

 

Schlichtungskommission

  • S.D. Prinz Michael von und zu Liechtenstein (Vorsitzender)
  • Dr. Stefan Wenaweser (Beisitzer)
  • Dr. Veit Frommelt (Beisitzer)

Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission

  • Ersatzmitglied für Vorsitzenden: Anton Wyss
  • Ersatzmitglied für Dr. Stefan Wenaweser: Gerhard Meier
  • Ersatzmitglied für Dr. Veit Frommelt: Dr. Thomas Nigg

Die Schlichtungskommission kann über die Adresse der Geschäftsstelle der Treuhandkammer erreicht werden oder über die E-Mail-Adresse [email protected].


Rechtliche Grundlagen

Nachfolgend findet sich ein Auszug aus Art. 18 der Standesrichtlinien, der das Verfahren beschreibt sowie ein Auszug aus Art. 7 der Standesrichtlinien, der den hier relevanten Interessenkonflikt beschreibt. Ziel dieser Regelung ist es, ein einfaches, rasches und kostengünstiges Verfahren zur Streitschlichtung zur Verfügung zu stellen. Durch die Delegation dieser Aufgabe vom Vorstand an die Schlichtungskommission ist diese zuständig. Somit hat eine Anzeige an die Schlichtungskommission zu erfolgen. Diese führt auch das weitere Verfahren durch. Kommt es zu keiner Einigung, spricht die Schlichtungskommission eine Empfehlung aus. Die Missachtung einer solchen Empfehlung kann disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gewährleistet, dass in berechtigten Fällen der Weg freigemacht wird für eine zeitnahe Übertragung von Verwaltungsmandaten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist die Einigkeit unter den Beteiligten (ausgenommen der Übergebende, vgl. dazu Art. 7) und das Vorliegen eines Interessenkonfliktes gemäss dem entsprechend angepassten Art. 7 der Standesrichtlinien oder eines anderen wichtigen Grundes. Am Anfang des Verfahrens steht das gemeinsame Gespräch zwischen den Kammermitgliedern.

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