Berufsbild

Durch ihre hohe Kompetenz und ihr aktuelles Wissen stehen die liechtensteinischen Treuhänder Privatpersonen und Unternehmen als die Fachleute für die Beantwortung sämtlicher Finanz- und Wirtschaftsfragen zur Verfügung.

In Liechtenstein bedarf es zur Ausübung des Treuhänderberufes einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Diese Bewilligung wird nur an Personen erteilt, welche sich das nötige Wissen durch mehrjährige qualifizierte Praxis im Treuhandbereich erworben und die vom Gesetz verlangte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Die Treuhänderbewilligung berechtigt zur Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Behörden und Amtsstellen
  • Übernahme von Verwaltungsmandaten gem. Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften
  • Finanz-, Wirtschafts- und Steuerberatung
  • Buchführung und Revisionsstellentätigkeit

Die Standesrichtlinien verpflichten sämtliche Berufsangehörigen und deren Mitarbeiter, ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten. Unsere Mitglieder bieten damit Gewähr für eine gewissenhafte und getreue Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben. Überdies haben Treuhänder das strenge liechtensteinische Berufsgeheimnis zu wahren.

Treuhänder und Treuhandgesellschaften müssen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit gegen Schadenersatzansprüche versichert sein. Die Mindestversicherungssumme hat 1 Million Schweizerfranken für jeden Schadenfall, resp. 2 Millionen Schweizerfranken für alle Schadenfälle eines Jahres zu betragen.

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