Treuhänderprüfung

In Liechtenstein bedarf es zur Ausübung des Treuhänderberufes einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Diese Bewilligung wird nur an Personen erteilt, welche sich das nötige Wissen durch mehrjährige qualifizierte Praxis im Treuhandbereich erworben und die vom Gesetz verlangte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Liechtenstein bietet hinsichtlich der Gründung und Verwaltung von Gesellschaften Vorteile, wehrt sich jedoch gegen jede missbräuchliche Inanspruchnahme der Anonymität und setzt bei der Entgegennahme von Mandaten und in der Abwicklung von Geschäften einen hohen ethischen und professionellen Massstab an.

Dies setzt entsprechendes Wissen voraus. Der Treuhänderberuf ist daher gesetzlich geregelt. Angehende Berufsangehörige müssen eine anspruchsvolle Zulassungsprüfung ablegen.

Laut der Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV) vom 3. Dezember 2013,  LGBl. 2013 Nr. 438) werden folgende Tätigkeitsgebiete eingehend schriftlich geprüft:

  • Buchführung und Revisionstätigkeit
  • Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht und Gewerberecht
  • Steuerrecht
  • Vertragsrecht
  • Erbrecht
  • Finanzberatung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Bereichen:

  • Beschreibung der Tätigkeit, der Befugnisse und der Verantwortung des Treuhänders sowie der Treuhändergeschäfte
  • Wertpapierrecht
  • Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren, Exekutions- und Konkursrecht sowie Nachlassvertrag
  • Grundverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden
  • internationales Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerinformationsabkommen und EU-Zinsbesteuerungsabkommen)

Über die Zulassung zur Treuhänderprüfung entscheidet die Finanzmarktaufsicht (FMA).
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der FMA.

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