Newsletter der Datenschutzstelle vom 29.04.2022 zum Thema: Fragebogen zur DSGVO-Umsetzung (Selbstevaluation)
Gesetzliche Lösch- und Aufbewahrungsfristen
Personenbezogene Daten dürfen immer so lange rechtmässig aufbewahrt und gespeichert werden, wie dafür eine Einwilligung vorliegt oder sie für einen der anderen Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich sind. Ein solcher Rechtfertigungsgrund kann auch die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sein, welcher der Verantwortliche unterliegt und die eine bestimmte zeitliche Frist für eine Aufbewahrung oder Löschung von gewissen personenbezogenen Daten festlegt.
Die Datenschutzstelle hat dazu bereits vor einiger Zeit eine Liste der wichtigsten gesetzlichen Lösch- und Aufbewahrungsfristen in Liechtenstein zusammengestellt. Da in den letzten Jahren aber wieder einige Gesetzesrevisionen stattfanden und Verordnungen an das neue liechtensteinische Datenschutzgesetz angepasst wurden, hat die Datenschutzstelle diese Liste nun entsprechend ergänzt und aktualisiert. Sie kann auf der Internetseite der Datenschutzstelle aufgerufen werden:
Newsletter der Datenschutzstelle vom 1. Juli 2021 zum Thema „Angemessenheitsbeschlüsse für UK“
Newsletter der Datenschutzstelle vom 28. Juni 2021 zum Thema „Neue Standardvertragsklauseln der EU-Kommission“