Verordnung vom 22. September 2020 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (LGBl-Nr 2020.278)
Änderung der UNO Sanktionslisten, welche sich materiell auf die folgende Verordnung auswirkt:
Verordnung vom 3. Dezember 2019 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen „ISIL (Da’esh)“ und „Al-Qaida“ (LGBl-Nr. 2019.330)
Änderung der UNO Sanktionslisten, welche sich materiell auf die folgende Verordnung auswirkt:
Verordnung vom 17. Dezember 2019 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (LGBl-Nr. 2019.375)
Verordnung vom 18. August 2020 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen (LGBl-Nr.: 2020.245)
Verordnung vom 18. August 2020 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (LGBl-Nr. 2020.246)
Änderung der UNO Sanktionslisten, welche sich materiell auf die folgende Verordnung auswirkt: Verordnung vom 11. Dezember 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat die Liste der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen geändert.
Verordnung vom 4. August 2020 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen „ISIL (Da’esh)“ und „Al-Qaida“ (LGBl-Nr. 2020.243)
Änderung der UNO Sanktionslisten, welche sich materiell auf die folgende Verordnung auswirkt: Verordnung vom 11. Dezember 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat die Liste der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen geändert.
Änderung der UNO Sanktionslisten, welche sich materiell auf die folgende Verordnung auswirkt: Verordnung vom 3. Dezember 2019 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen „ISIL (Da’esh)“ und „Al-Qaida“ (LGBl-Nr. 2019.330)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat die Liste der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen geändert.

