Issuance of Venezuela-related General License
Die Regierung hat am Dienstag, 27. Januar 2026, eine Änderung der Zustellverordnung beschlossen, die am 1. Februar 2026 in Kraft tritt. Damit wird die Zustellung von behördlichen Dokumenten im elektronischen Geschäftsverkehr klarer geregelt und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Dabei orientiert sich die Regierung am Verfahren, das sich in der physischen Zustellung von behördlichen Dokumenten bewährt hat.
Die Anpassung ist nötig, da die bisherige Rechtslage teilweise zu Unsicherheiten führte. Das war insbesondere der Fall bei der elektronischen Zustellung von rechtsmittelfähigen Dokumenten mit Zustellnachweis an Unternehmen, die gemäss E-Government-Gesetz zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, aber keine qualifizierte elektronische Zustelladresse hinterlegt haben.
Die neue Regelung legt nun klar fest, dass in Fällen, in denen eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis nicht möglich ist, ein bewährtes Ersatzverfahren greift: Im Amtsblatt wird ein Hinweis veröffentlicht, dass ein Dokument bei der zuständigen Behörde zur Abholung bereitliegt. Wird dieses nicht abgeholt, gilt das Dokument 14 Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt als zugestellt. Dieses Vorgehen entspricht dem etablierten Verfahren bei der physischen Zustellung und garantiert eine eindeutige Rechtswirkung.
Die Regelung betrifft ausschliesslich Unternehmen. Für Privatpersonen ergeben sich keine Änderungen. Unternehmen können eine qualifizierte elektronische Zustelladresse hinterlegen, indem sie ihr Unternehmen im E-Government-Basisdienst eVertretung aktivieren (eVertretung – Liechtensteinische Landesverwaltung).
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 27. Januar 2026, eine Abänderung der Handelsregisterverordnung (HRV) verabschiedet.
Hintergrund ist eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zur Optimierung des Trustrechts, die am 1. Juli 2026 in Kraft treten wird. Damit sollen insbesondere eine wirksame und durchgehende Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Treuhänders bei Treuhänderschaften (Trusts) sichergestellt und mögliche Kontrolldefizite ausgeschlossen werden. Zur Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Treuhänderschaften sowie zur Sicherstellung einer einheitlichen Systematik im PGR erfolgt auch eine Anpassung der im Rahmen der Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister anzumeldenden Tatsachen (Art. 900 Abs. 2 PGR). Diese revidierten Bestimmungen sind in der HRV nachzuvollziehen.
Weiters werden gemeinnützige Treuhänderschaften neu der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt (Art. 929 Abs. 1 PGR). Um diese Erweiterung der Aufsichtskompetenz auch im Aussenverhältnis darzustellen, wird der Name der Stiftungsaufsichtsbehörde in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert. Diese Namensänderung ist in der HRV, der Stiftungsrechtsverordnung (StRV) sowie der Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV) zu berücksichtigen.
OFAC SDN List Update: Iran-related Designations; Issuance of Iran-related General License
Due Diligence (Unternehmensverkauf)
OFAC SDN List Update: Counter Narcotics Designations
Stabsstelle FIU: Newsletter „Internationale Sanktionen“
Verordnung vom 20. Januar 2026 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen
– gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Situation in Guatemala (LGBl-Nr. 2026.003)
– im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (LGBl-Nr. 2026.004)
– gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit den Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads (LGBl-Nr. 2026.005)
Report for Licensing Activities Undertaken Pursuant to the Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act (TSRA)

