Newsletter der Steuerverwaltung vom 04.02.2026 – 02/2026
• Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
• Mindestbesteuerung / GloBE Information Return (GIR)
• Abänderung der AIA-Verordnung
• Abänderung der CbC-Verordnung
Issuance of Venezuela-related General License
Stabsstelle FIU: Newsletter „Internationale Sanktionen“
Verordnung vom 3. Februar 2026 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber
• bestimmten Personen aus Tunesien (LGBl-Nr. 2026.042)
• Sudan (LGBl-Nr. 2026.043)
• betreffend Haiti (LGBl-Nr. 2026.044)
• der Islamischen Republik Iran (LGBl-Nr. 2026.045)
Stabsstelle FIU: Newsletter „Internationale Sanktionen“
Verordnung vom 30. Januar 2026 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (LGBl-Nr. 2026.041)
https://www.gesetze.li/chrono/2026041000
Issuance of Venezuela-related General License and Amended Frequently Asked Question
OFAC SDN List Update: Iran-related Designations; Counter Terrorism Designations; Non-Proliferation Designation Update and Designation Removal
Issuance of Venezuela-related General License
Die Regierung hat am Dienstag, 27. Januar 2026, eine Änderung der Zustellverordnung beschlossen, die am 1. Februar 2026 in Kraft tritt. Damit wird die Zustellung von behördlichen Dokumenten im elektronischen Geschäftsverkehr klarer geregelt und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Dabei orientiert sich die Regierung am Verfahren, das sich in der physischen Zustellung von behördlichen Dokumenten bewährt hat.
Die Anpassung ist nötig, da die bisherige Rechtslage teilweise zu Unsicherheiten führte. Das war insbesondere der Fall bei der elektronischen Zustellung von rechtsmittelfähigen Dokumenten mit Zustellnachweis an Unternehmen, die gemäss E-Government-Gesetz zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, aber keine qualifizierte elektronische Zustelladresse hinterlegt haben.
Die neue Regelung legt nun klar fest, dass in Fällen, in denen eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis nicht möglich ist, ein bewährtes Ersatzverfahren greift: Im Amtsblatt wird ein Hinweis veröffentlicht, dass ein Dokument bei der zuständigen Behörde zur Abholung bereitliegt. Wird dieses nicht abgeholt, gilt das Dokument 14 Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt als zugestellt. Dieses Vorgehen entspricht dem etablierten Verfahren bei der physischen Zustellung und garantiert eine eindeutige Rechtswirkung.
Die Regelung betrifft ausschliesslich Unternehmen. Für Privatpersonen ergeben sich keine Änderungen. Unternehmen können eine qualifizierte elektronische Zustelladresse hinterlegen, indem sie ihr Unternehmen im E-Government-Basisdienst eVertretung aktivieren (eVertretung – Liechtensteinische Landesverwaltung).

